Allgemeine Geschäftsbedingungen Ingenieurgesellschaft Fluchtmann mbH

§1 Allgemeines
(1) Für alle unsere Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen, nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie mit unseren Vertragsbedingungen übereinstimmen oder von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.

§2 Vertragsabschluss
(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Kalkulations- oder Schreibfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen, die offenkundig oder dem Vertragspartner bekannt sind, binden uns nicht. Maßangaben und sonstige Daten in unseren Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und freibleibenden Angeboten sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestätigt wird, nur Näherungswerte und unverbindlich.
(2) Sämtliche Urheberrechte an unseren Katalogen, Prospekten, Werbeschriften sowie an Angeboten nebst Anlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen etc. bleiben bei uns. Vervielfältigungen jedweder Art, die Weitergabe an Dritte, die Veröffentlichung, sowie Veränderungen sind ohne unserer ausdrücklichen Zustimmung nicht zulässig.
(3) Nachträgliche Erweiterungen oder sonstige Änderungen eines Auftrages sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise gelten nur für die in unserem Angebot aufgeführten Leistungen und verstehen sich zuzüglich der bei der Ausführung der Leistungen geltenden Mehrwertssteuer.
(2) Rechnungsbeträge werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Befindet sich der Schuldner mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro in Rechnung zu stellen.
(3) Bei Abweichungen der Planungsunterlagen zu denen der Kalkulationsunterlagen bzw. Vertragsabschlussunterlagen findet eine neue Preis-
und Terminfestsetzung grundsätzlich durch Nachträge statt, die sodann verbindliche Leistungsgrundlage mit Zugang werden.
(4) Gesetzliche Grundlagen zur Festlegung unserer Honorare ergeben sich aus der HOAI. Abweichungen hierzu sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig!
(5) Auch bei Nachträgen und Änderungen gegenüber den Kalkulationsunterlagen ist die HOAI Grundlage der Bemessung, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

§4 Sicherheitsleistung
(1) Beträgt die Auftragssumme mehr als 10.000,00 Euro, so hat Auftraggeber auf Verlangen für unsere Forderungen aus dem Vertrag eine Sicherheitsleistung in Höhe der Auftragssumme abzüglich eventuell bereits geleisteter Voraus- oder Teilzahlungen zu stellen. Die Sicherheitsleistung kann durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

§5 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Dokumentationen, Kalkulationen und sonstigen Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt solange, bis alle unsere Forderungen aus den Rechtsgeschäften mit dem jeweiligen Auftraggeber, die bei Vertragsabschluss bereits entstanden waren, vollständig ausgeglichen sind.
(2) Werden Sachen, die in unserem Eigentum stehen, bei dem Auftraggeber gepfändet, so hat der Auftraggeber uns dies unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber ist uns zur Erstattung eventueller Interventionskosten verpflichtet, soweit die Intervention erfolgreich war und bei dem Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung erfolglos versucht worden ist.

§6 Urheberrecht
(1) Alle Urheberrechte an den von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Dokumentationen, Kalkulationen und sonstigen Werken, bleiben bei uns, soweit vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Vervielfältigungen jedweder Art, die Weitergabe an Dritte, die Veröffentlichung, sowie Veränderungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

§7 Lieferung
(1) Liefertermine oder Fertigstellungsfristen sind nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Wird ein Liefertermin oder eine Fertigstellungsfrist überschritten, so hat der Auftraggeber eine Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen, sofern nicht nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen eine längere Frist angemessen ist.

§8 Gewährleistung
(1) Offensichtliche Mängel unserer Leistungen müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich gerügt werden. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, dass die Mängelrüge vor Fristablauf an uns abgesendet worden ist.
(2) Ist unser Auftraggeber Unternehmer im Sinne § 24 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so müssen alle eventuellen Mängel unserer Leistungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich gerügt werden.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neuerstellung unserer Leistung berechtigt. Die Nachbesserung oder Neuerstellung erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Schlägt die Nachbesserung oder Neuerstellung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
(4) Eine angemessene Frist ist hierzu einzuräumen. Diese Frist bezieht sich ausschließlich auf Mängel am Bauobjekt.
(5) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der von uns erbrachten Leistungen können nicht geltend gemacht werden, es sein denn, dass Schäden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen.
(6) Soweit in den Absätzen (1) bis (4) nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

§9 Haftung
(1) Wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten, und wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss haften wir nur für solche Schäden, die auf grob fahrlässigen oder vorsetzlichen Vertragsverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Dasselbe gilt für gesetzliche Haftpflichtansprüche einschließlich der Haftung aus unerlaubter Handlung nach §§823 ff.BGB.
(2) Für die Richtigkeit von Maß- und Gewichtsangaben oder sonstigen Daten, die uns durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen mitgeteilt werde, haften wir nicht, sofern nicht die Überprüfung dieser Daten nach dem Vertrag Bestandteil des uns erteilten Auftrages ist.

§10 Gerichtsstand/Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, der Sitz unseres Unternehmens.
(2) Ist unser Vertragspartner Kaufmann eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragspartner der Sitz unseres Unternehmens. Dasselbe gilt, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

§11 Rechtswahl
(1) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag auch über die Wirksamkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsteile, findet ausschließlich deutsches materielles Recht Anwendung.

§12 Sonstiges
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertragesrechts unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen dadurch nicht berührt.
(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen eines Rechtsgeschäftes sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.